ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Speidel Immobilien · Stand: 16. August 2026
Speidel Immobilien
Inhaber: Lukas Speidel
Schwarzwaldstr. 4 · 72336 Balingen
Telefon: 0176 24778298
E-Mail: info@speidel-immo.de
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Speidel Immobilien und seinen Kunden über Maklerleistungen sowie über gesondert beauftragte Beratungs- und Koordinationsleistungen im Zusammenhang mit Immobilien.
(2) Abweichende individuelle Vereinbarungen und das jeweilige Angebot gehen diesen AGB vor.
(3) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 2 Leistungen von Speidel Immobilien
(1) Speidel Immobilien erbringt insbesondere Nachweis- und Vermittlungsleistungen beim Kauf, Verkauf, bei der Vermietung oder Anmietung von Immobilien.
(2) Daneben kann Speidel Immobilien auf Grundlage eines gesonderten individuellen Angebots Beratungs- und Koordinationsleistungen erbringen. Dazu können insbesondere die Beratung zu möglichen Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen, die Suche nach geeigneten Fachunternehmen, das Einholen und Vergleichen von Angeboten, eine kaufmännische und allgemeine Plausibilitätsprüfung sowie die Abstimmung von Terminen und Abläufen gehören.
(3) Speidel Immobilien führt selbst keine Bau-, Handwerks-, Architekten-, Ingenieur- oder Fachplanungsleistungen aus und schuldet keinen bestimmten Bau- oder Sanierungserfolg.
§ 3 Vertragsschluss und Form
(1) Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines individuellen Angebots oder einer sonstigen Vertragserklärung von Speidel Immobilien durch den Kunden zustande.
(2) Maklerverträge über den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus bedürfen der Textform. Gleiches gilt für Wohnungsvermittlungsverträge, soweit das Gesetz Textform verlangt.
(3) Beratungs- und Koordinationsleistungen werden nur auf Grundlage eines individuellen Angebots beauftragt. Das Angebot bestimmt insbesondere Leistungsumfang, Vergütung und Abrechnungsart.
(4) Gesetzlich vorgeschriebene Formanforderungen bleiben unberührt.
§ 4 Maklerleistung und Maklerprovision beim Immobilienkauf
(1) Der Anspruch auf Maklerprovision entsteht, wenn aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung durch Speidel Immobilien ein wirksamer Hauptvertrag zustande kommt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Höhe, Zahlungspflicht und Fälligkeit der Provision ergeben sich aus dem jeweiligen Maklervertrag, Exposé oder einer individuellen Vereinbarung. Sämtliche Preisangaben gegenüber Verbrauchern enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben.
(3) Bei Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser gelten die zwingenden gesetzlichen Regelungen der §§ 656a bis 656d BGB. Wird Speidel Immobilien für beide Parteien provisionspflichtig tätig, werden Käufer und Verkäufer im gesetzlichen Anwendungsbereich nur in gleicher Höhe verpflichtet.
(4) Hat nur eine Partei den Maklervertrag geschlossen und soll die andere Partei einen Teil der Maklerkosten übernehmen, wird deren Anspruch erst unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach entsprechendem Nachweis fällig.
(5) Speidel Immobilien darf für beide Seiten tätig werden, soweit dies rechtlich zulässig ist, die jeweilige Tätigkeit offengelegt wird und keine vertragswidrige Interessenkollision besteht.
§ 5 Vermittlung von Mietwohnungen
(1) Bei der Vermittlung von Wohnraummietverträgen gelten das Bestellerprinzip und die zwingenden Vorschriften des Wohnungsvermittlungsgesetzes.
(2) Vom Wohnungssuchenden wird nur dann ein Entgelt verlangt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Ein vom Wohnungssuchenden zu zahlendes Entgelt überschreitet nicht zwei monatliche Nettokaltmieten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(3) Die konkrete Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Vermittlungsauftrag oder der individuellen Vereinbarung.
§ 6 Beratung und Koordination
(1) Beratungs- und Koordinationsleistungen werden nach dem im individuellen Angebot vereinbarten Preis oder Stundensatz abgerechnet. Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand wird die tatsächlich angefallene und dokumentierte Arbeitszeit berechnet.
(2) Vergütet werden nur die vereinbarten Tätigkeiten. Dazu können insbesondere Beratungsgespräche, Objekttermine, Recherche, Kontaktaufnahme mit Fachunternehmen, Einholung und Vergleich von Angeboten, Rückfragen, Dokumentation sowie Termin- und Ablaufkoordination gehören.
(3) Speidel Immobilien informiert den Kunden, bevor der vereinbarte Leistungsumfang wesentlich überschritten wird. Weitergehende Leistungen bedürfen einer zusätzlichen Beauftragung.
(4) Die Vergütung und Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem individuellen Angebot und der jeweiligen Rechnung.
§ 7 Vermittlung von Handwerks- und Fachunternehmen
(1) Speidel Immobilien kann dem Kunden selbstständige Handwerks- und Fachunternehmen empfehlen oder vermitteln. Die Entscheidung über Auswahl und Beauftragung trifft ausschließlich der Kunde.
(2) Sämtliche Werk- und Dienstleistungsverträge kommen unmittelbar und ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Unternehmen zustande. Der Kunde beauftragt das vermittelte Unternehmen selbst. Speidel Immobilien wird weder Vertragspartner des Handwerkervertrags noch ausführendes Bauunternehmen.
(3) Leistungsumfang, Preis, Ausführungsfristen, Abschlagszahlungen und Abnahme sind unmittelbar zwischen dem Kunden und dem beauftragten Unternehmen zu vereinbaren.
(4) Ansprüche wegen Ausführung, Mängeln, Verzögerungen, Schäden, Garantie oder Gewährleistung aus dem Handwerkervertrag sind gegenüber dem beauftragten Unternehmen geltend zu machen.
(5) Speidel Immobilien kann vom vermittelten Unternehmen eine Vermittlungsvergütung erhalten. Dem Kunden entstehen hierdurch keine zusätzlichen Kosten. Eine solche Vermittlungsvergütung lässt eine gesondert vereinbarte Vergütung für Beratungs- und Koordinationsleistungen unberührt.
§ 8 Grenzen der Beratung und Angebotsprüfung
(1) Das Einholen oder Vergleichen von Angeboten sowie Hinweise von Speidel Immobilien stellen eine kaufmännische und allgemeine Plausibilitätsprüfung dar. Eine Garantie für Vollständigkeit, technische Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit, Festpreise, Termine oder die tatsächliche Ausführung wird nicht übernommen.
(2) Speidel Immobilien erbringt keine Rechts-, Steuer-, Energie-, Statik-, Architektur-, Ingenieur- oder sonstige erlaubnis- oder zulassungspflichtige Fachberatung. Soweit erforderlich, muss der Kunde geeignete Fachleute gesondert beauftragen.
(3) Kostenschätzungen und Angaben Dritter sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 9 Angaben und Unterlagen zu Immobilien
(1) Objektangaben beruhen regelmäßig auf Informationen des Eigentümers, Vermieters oder sonstiger Dritter. Speidel Immobilien prüft diese Angaben im Rahmen der üblichen Maklertätigkeit auf Plausibilität, übernimmt jedoch keine Gewähr für deren Richtigkeit oder Vollständigkeit, sofern keine eigene Prüfung ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Der Kunde hat für ihn wesentliche Angaben und Eigenschaften der Immobilie vor Abschluss des Hauptvertrags selbst oder durch geeignete Fachleute prüfen zu lassen.
(3) Speidel Immobilien informiert den Kunden über ihm bekannte wesentliche Umstände, soweit hierzu eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht besteht.
§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt die für die beauftragte Tätigkeit erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung und weist auf erkennbare Besonderheiten hin.
(2) Entscheidungen über Angebote, Beauftragungen, Änderungen, Zusatzleistungen und Abnahmen trifft der Kunde selbst.
(3) Der Kunde informiert Speidel Immobilien unverzüglich, wenn ein durch Speidel Immobilien nachgewiesener oder vermittelter Hauptvertrag zustande kommt.
§ 11 Haftung
(1) Speidel Immobilien haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von Speidel Immobilien, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Speidel Immobilien haftet nicht für Pflichtverletzungen der vom Kunden selbst beauftragten Handwerks- oder Fachunternehmen. Die Haftung für eigene schuldhafte Pflichtverletzungen von Speidel Immobilien, insbesondere im Rahmen einer ausdrücklich übernommenen Beratungs- oder Koordinationsleistung, bleibt hiervon unberührt.
§ 12 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher im jeweiligen Vertragsprozess auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wird.
(3) Mit einer Tätigkeit vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt Speidel Immobilien nur, wenn die hierfür erforderliche ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers vorliegt.
§ 13 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden entsprechend der geltenden Datenschutzerklärung verarbeitet. Diese ist unter www.speidel-immo.de/datenschutzerklrung abrufbar.
§ 14 Verbraucherstreitbeilegung
Speidel Immobilien ist nicht verpflichtet und derzeit nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung besteht.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem ein Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
(2) Ein Gerichtsstand am Sitz von Speidel Immobilien wird nur vereinbart, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür anderweitig vorliegen.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.